Beim Autokauf allgemein ist man immer gut beraten, dem Verhandlungspartner ein Vergleichsangebot vorlegen zu können.
Das sollte sich natürlich und auch logischerweise auf ein identisches Fahrzeug beziehen.
Die Verkäufer finden das meist gar nicht so ganz lustig, aber klappern gehört halt zum Handwerk.
Der Schwerbehindertenrabatt (GDB > 50) wird momentan eher moderat ausfallen, speziell bei E-Fahrzeugen. Das mag u.a. auch mit den Förderungen zusammen hängen.
Wir reden dabei aber über den reinen Schwerbehinderten-Rabatt für ein Serienfahrzeug als solchen, nicht über Rabattierung für ggf. anfallende Umbauten.
Wenn der TE nun also den Kauf eines Neufahrzeuges plant, so wird es aktuell verm. eher schwierig werden, ordentlich Rabatt für das Auto und zusätzlich noch Schwerbehinderten-Rabatt auszuhandeln. Aber gut, versuchen sollte man es auf jeden Fall.
Ansonsten; wie hier schon mehrfach empfohlen; dem Verkäufer ein günstiges Angebot eines Mitbewerbers um die Ohren hauen und ihn besoffen quatschen
Anfang 2018 z.B. wollte Kia mir für einen PHEV freiwillig 14 % Rabatt geben; nach Vorlage des Angebotes eines Mitbewerbers haben wir uns dann bei gut > 20 % getroffen.
Das bedarf aber dann auch schon mal einer Diskusion von gut 1 Stunde.
Momentan (z. Zt von Corona) ist ja nun wohl Auto kaufen nicht unbedingt das, was die überwiegende Mehrheit ganz oben auf der Liste hat; insofern wäre das (geschickt umschrieben) verm. auch ein Argument, den Preis eher in die selbst gewünschte Richtung zu führen.
Eines sollte man debei aber nie vergessen, kein Hersteller wird seine Autos verschenken; insofern empfiehlt es sich, bei den Preisschlachten auch halbwegs auf dem Teppich zu bleiben.
Als altbekannte Fausregel gilt, Rabatt > MWSt. Da diese ja momentan bei 16 % liegt, Rabatt nicht unter 19 %.
Gut über 20 % sollte dann der Zeitpunkt zum Zuschlagen sein
Ich habe mich in letzter Zeit mit den am Markt erzielbaren Rabatten nicht so wirklich beschäftigt, etwas > 20 % sind aber verm. durchaus realistisch (Fragen ggf. per PN).
Beiträge von NiroMax
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Mal ganz grob beschrieben:
Was "normalerweise" mit 16 A abgesichert würde, aber in wärmegedämmten Wäden verlegt ist, darf nur mit 13 A abgesichert werden.
Das bezieht sich (auch) auf die Zuleitung. -
... Ich wusste garnicht, dass es die gibt und auch noch kostenlos.....
Das hat der Meister nicht gemacht, weil er Dich ganz besonders gut leiden kann - das ist die Campaign 200031/KTI 89-2020
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persönlich wäre aber sicher zielführender --> PN
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... Schlaunase, biste Anwalt oder was ...
Nein, ich nehme u.a. E-Anlagen ab (oder eben auch nicht).
Wenn der Elektromeister sagt, so ist es ok, gehst Du dann vor den Europäischen Gerichtshof um feststellen zu lassen, dass er Unrecht hat?
Der EuGH ist dafür nicht zuständig.
Der Elektromeister kann viel erzählen. Es ist ganz klar und eindeutig geregelt, wer die Verantwortung für den Betrieb einer E-Anlage trägt (siehe zu Protokoll in #169).
Und wenn Du eine E-Anlage betreibst, die nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Technik entspricht, so trägst Du als Betreiber die Verantwortung dafür.Ich denke mal, dass so manche Schlaunase erst richtig schlau wird, wenn der mal die Garage abgefackelt ist und die Versicherung vor der Tür steht ...
Das wären "nur" die zivilrechtliche Folgen. Du kannst Dir aber fast sicher sein, daß die strafrechtlichen um einiges unangenehmer werden könnten. Und die komnmen dann immer, wohingegen die zivilrechtlichen den Klageweg voraussetzen.
@Gerd_NL hat klar und deutlich erkannt (obwohl aus NL), daß es manche Dinge gibt, über die man einfach nicht diskutieren muß, weil sie vom Gesetzgeber nun einfach mal so gegeben sindDas kann man aber alles auch im I-Net recherchieren; Landes-, Bundes- & Europäisches Recht sind jedermann zugänglich.
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... alles andere kann man somit einem Laien nicht vorwerfen ...
Das ist (leider) so "nicht ganz" korrekt. Die E-Anlage muß den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Verantwortlich dafür ist der ALV (Anlagenverantwortliche).
Wenn man sich also auf seinem privaten Grund und Boden eine E-Anlage errichten (oder auch erweitern) läßt, hat man als Eigentümer/Betreiber die Anlagenverantwortung.
Vom Errichter (Fachmann) bekommt man aber neben den Protokollen zum Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme/n auch den Nachweis, daß die E-Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Dabei geht es aber nur um die eigentliche E-Anlage; daß Anmelden/Genehmigen lassen beim/vom VNB ist wieder eine andere Sache, daß mußt Du seit März 2019 selbst machen - siehe #163 & #165.Also vereinfacht ausgedrückt: Du bist für beides verantwortlich, Unwissenheit schützt ggf. vor Strafe nicht ...
Schön ist anders, gar keine Frage; aber es ist nun mal halt einfach so. -
Das das neuerdings so "krass" formuliert wurde, war mir auch neu.
Allerdings gilt die TAB NS Nord (bzw. die NAV) deutschlandweit, also für alle, die in D Ladeinfrastruktur für E-Mobilität anschließen.
Und darunter fällt einfach alles, was angeschlossen wird; ob fest oder z.B. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ist egal.Mit einer Ausnahme: Stichtag März 2019 (man darf hier wohl den Monatsersten annehmen).
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Ich habe Dir hier mal beispielhaft die "Vattenfall-Version" rausgesucht.
emob.PNG
Das sollte keine Fragen mehr offen lassen ... -
Dann ist Dein 32 A Go ergo nur ein 25 A Go ...
Die Lösung ansich ist aber in soweit "sauber", als das es nicht verboten ist, zu "untersichern". Man darf nur den max. zul. Nennstrom nicht überschreiten (also umgedreht wäre verboten = 16 A Go an 32er CEE [auch wenn diese nur mit 25 A abgesichert ist]).
Falls Du mit Deinem Go an der CEE jetzt auf ein ortsveränderliches el. Betriebsmittel hinaus willst ... vom Grundgedanken erstmal pfiffig.
Aber ob das so auch zulässig ist (sind ja mal gute 17 kW) ... --> TAB Nsp. -
... Bei 11kw muss die Lösung nicht mal vom Netzbetreiber genehmigt werden (nur angezeigt) ...
Das kann man so pauschal nicht sagen, es ist von VNB zu VNB unterschiedlich.
Es gab auch welche (VNB = Verteil- oder Versorgungs-Netzbetreiber), da nusstetst Du alles ab 6 kW genehmigen lassen.
Das ändert sich aber ab und an mal und variiert von VNB zu VNB.
Vor einiger Zeit musstest Du noch bei (fast) allen VNB jegliche Art von E-Mob-Ladern anzeigen/genehmigen lassen.
Es geht hier auch um den VNB (z.B. RWE, Eon, Vattenfall, Stadtwerke XY u.ä.), nicht um den "Stromlieferanten" (wie etwa Yello), mit dem Du den Vertrag geschlossen hast.
Genau erfährst Du das aus den TAB (techn. Anschlußbedingungen) Niederspannung in der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Fassung Deines VNB (auch "Grundversorger" genannt).